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Lesezeit 8 Minuten / Lars Buchwald / 27.06.2025

Lockpicking in der EU: Unterschiede in den nationalen Gesetzen – und was wirklich passiert

Inhalt des Beitrages

Multipick steht für Verantwortung – Öffnungstechnik darf niemals zur Straftat werden

Deutschland: Wenn das Pick-Set zur Grillausrüstung gehört

Österreich: Technik, ja – Heimlichkeit, nein

Frankreich: Wenn ein Werkzeugkoffer verdächtig wirkt

Spanien: Vom Übungsschloss zum Polizeieinsatz

Italien: Vom Maker-Festival zur Polizeikontrolle

Polen: Rechtlich erlaubt – doch kaum bekannt

Was wir daraus lernen: Verantwortung macht den Unterschied – europaweit

Erklärung & Quellen

Bei Multipick haben wir eine klare Haltung, die im Übrigen für all unsere Werkzeuge gilt: Lockpicking ist ein faszinierendes Hobby, das mit viel Feingefühl und unendlichen Möglichkeiten einhergeht. Es erfordert Technik, Geduld und ein großes Wissen über Zylinder und deren Aufbau. Lockpicks gehören für uns aber auch zum Werkzeugkasten von Schlüsseldiensten, Sicherheitsexperten, Ausbildungsstätten und Technikliebhabern.

Multipick steht für Verantwortung – Öffnungstechnik darf niemals zur Straftat werden.

Was wir jedoch unmissverständlich und ohne jede Ausnahme ablehnen, ist der kriminelle Missbrauch dieser Werkzeuge. Jede illegale Nutzung steht im direkten Widerspruch zu unseren ethischen Grundsätzen – und wird von uns ausdrücklich nicht toleriert. Wir stehen mit voller Überzeugung für einen verantwortungsvollen, legalen Einsatz. Wer dagegen verstößt, handelt nicht in unserem Sinne – und nicht in dem Geist, in dem unsere Produkte entwickelt wurden. In diesem Beitrag werfen wir einen aufklärenden – und manchmal auch leicht schrägen – Blick auf die rechtlichen Unterschiede beim Lockpicking in der EU. Und eines wird dabei schnell klar: Nicht das Tool entscheidet, ob’s Ärger gibt – sondern der Rahmen, in dem es benutzt wird.

Ein Blick auf Deutschland und unsere Nachbarn

Deutschland: Wenn das Pick-Set zur Grillausrüstung gehört

In einem Berliner Park traf sich eine kleine, neugierige Runde technikbegeisterter Menschen. Auf dem Picknicktisch: Übungsschlösser, Pick-Sets und jede Menge Fachsimpelei rund ums Lockpicking – alles ganz legal, offen zugänglich und eher Workshop als Geheimmission. Doch nicht alle Zuschauer sahen das so entspannt: Für einige Passanten wirkte das Ganze eher wie ein „Einbruchstraining für Fortgeschrittene – jetzt auch draußen und gratis!“. Kurz darauf traf die Polizei ein – es folgten Fragen, ein prüfender Blick auf die Ausrüstung und das eine oder andere Stirnrunzeln. Am Ende stellte sich heraus: Keine Straftat, keine Gefahr, nur ein Haufen Nerds mit Schlössern. Die Beamten fuhren wieder ab – vermutlich, um intern zu berichten, was man im Berliner Grün inzwischen alles erleben kann. 

Rechtliche Situation in Deutschland:
Der Besitz und die Nutzung von Lockpicking-Werkzeugen sind legal, solange keine kriminelle Absicht besteht. Laut § 202c StGB („Hackerparagraf“) ist das Vorbereiten eines Ausspähens nur strafbar, wenn es mit einem „unbefugten Zugang“ verbunden ist – sprich: Wer rechtmäßig oder zu Übungszwecken damit arbeitet, macht nichts Verbotenes.

Achtung: Öffentliches Auftreten will dennoch wohlüberlegt sein – Transparenz und Kontext sind entscheidend.
Rechtsquelle: § 202c StGB – Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)

Österreich: Technik, ja – Heimlichkeit, nein

Bei einer Zugfahrt durch die Steiermark kam es zu einer eher ungewöhnlichen Gepäckkontrolle: Ein Spürhund – eigentlich auf Drogensuche – schlug bei einem Rucksack an. Gefunden wurden kein Rauschgift, sondern ein Übungsschloss samt Lockpick-Set. Die Besitzerin, eine angehende Lockpickerin mit Faible für diese Technik, konnte schnell erklären, worum es sich handelte. Die Polizei nahm’s gelassen, prüfte kurz und gab die Ausrüstung zurück. Ausschlaggebend: Die Tools lagen sichtbar und unauffällig im Gepäck – nicht in einer versteckten Tasche oder Alu-Box mit Zahlenschloss.

Rechtliche Situation in Österreich: Es gibt keine expliziten Gesetze gegen den Besitz oder die Verwendung von Lockpicking-Werkzeugen. Entscheidend ist jedoch die „intellektuelle Nähe zum Tatbestand“. Wer glaubhaft machen kann, dass es sich um ein Hobby oder eine Ausbildung handelt, hat in der Regel nichts zu befürchten. Heimlichkeit kann jedoch Verdachtsmomente wecken.
Rechtsquelle: Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS

Frankreich: Wenn ein Werkzeugkoffer verdächtig wirkt

Paris, Gare de Lyon: Ein technikaffiner Tüftler geriet bei der Sicherheitskontrolle ins Visier – im Gepäck: ein gepflegter Werkzeugkoffer mit Lockpicks, Spannwerkzeugen und Übungsschlössern. Für Eingeweihte harmlos – für das Sicherheitspersonal: eine Szene aus „Mission: Impossible“. Nach intensiver Kontrolle, Rückfragen und einem prüfenden Blick auf Ausweis und Bahnfahrkarte war klar: kein krimineller Hintergrund, nur ein reisender Lockpicker. 

Rechtliche Situation in Frankreich:
Der Besitz ist nicht ausdrücklich verboten, aber das Mitführen in der Öffentlichkeit kann als Vorbereitungshandlung zum Einbruch gewertet werden. Die Gesetzeslage ist vage und interpretationsfähig. Am sichersten: eine schriftliche Legitimation mitführen – z. B. Nachweis beruflicher Nutzung oder Vereinsbescheinigung.

Rechtsquelle: Code pénal – Légifrance

Spanien: Vom Übungsschloss zum Polizeieinsatz

Valencia, Hotellobby mit Frühstücksduft: Ein Lockpicker erklärt einem Freund sein neuestes Übungsschloss – anschaulich, mit Leidenschaft. Für den Freund ein spannender Einblick, für den Hotelmanager eher verdächtig. Ein Anruf bei der Polizei, Stichworte: „Werkzeug“, „Schloss“, „verdächtig“. Zwei freundliche Beamte, ein kurzer Plausch, Rechnung gezeigt – Fall erledigt.

Rechtliche Situation in Spanien:
Keine spezielle Regelung, aber Lockpicks gelten potenziell als Einbruchswerkzeuge. Entscheidend ist der Kontext: Ohne plausiblen Grund – besonders nachts oder an kritischen Orten – kann es Probleme geben.

Rechtsquelle: Código Penal – BOE.es (Spanisches Justizministerium), Art. 18.1

Italien: Vom Maker-Festival zur Polizeikontrolle

Ein Besucher eines Maker-Festivals in Bologna wird am nächsten Tag mit einem Übungsschloss-Set im Rucksack kontrolliert. Nach kurzer Erklärung: keine Beanstandung.

Rechtliche Situation in Italien:
Das Mitführen solcher Werkzeuge kann unter Art. 707–708 des Codice Penale als „Einbruchsvorbereitung“ gelten. Die Bewertung liegt im Ermessen der Behörden. Wer glaubhaft macht, dass es sich um ein legales Interesse handelt, ist meist geschützt.

Rechtsquelle: Codice Penale – Normattiva.it

Polen: Rechtlich erlaubt – doch kaum bekannt

Auf einer Technikmesse in Krakau wurde ein Lockpicking-Stand verlegt – aus Angst, man könne „etwas Illegales“ zeigen. Am Ende war alles genehmigt – das zeigt: Die gesellschaftliche Wahrnehmung hinkt der Rechtslage oft hinterher.

Rechtliche Situation in Polen: Der Besitz und die Verwendung sind legal, solange keine Einbruchsabsicht vorliegt. Öffentliches Training kann jedoch Aufmerksamkeit erregen.
Rechtsquelle: Kodeks karny – isap.sejm.gov.pl

Was wir daraus lernen:
Verantwortung macht den Unterschied – europaweit

Lockpicking ist in vielen EU-Staaten nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend sind Kontext und Absicht. Wer Lockpicking-Werkzeuge besitzt, sollte sich über die nationale Rechtslage informieren. Legalität endet dort, wo die kriminelle Absicht beginnt. Verantwortlicher Umgang – sei es im Rahmen eines Trainings, als technisches Hobby oder zur Weiterbildung – ist in vielen Ländern problemlos möglich. Doch ohne Erklärung oder im falschen Kontext kann es zu Missverständnissen oder sogar rechtlichen Folgen kommen. Es geht nicht nur um das richtige Werkzeug, sondern auch um das Wie und Warum seiner Nutzung. Wer sich mit Lockpicking beschäftigt, trägt eine ethische Verantwortung – gegenüber sich selbst und der Gesellschaft.

Erklärung & Quellen

Dieser Beitrag basiert auf öffentlich dokumentierten Situationen, realen Ereignissen aus Seminaren, Veranstaltungen und Technikforen. Alle rechtlichen Einschätzungen wurden anhand nationaler Gesetzestexte zum Stand Juni 2025 recherchiert. Die humorvollen Elemente dienen der Veranschaulichung, ohne die rechtliche Ernsthaftigkeit zu vernachlässigen. 

Quellenübersicht:
Alle unter den Ländern genannten Quellen stammen direkt aus offiziellen Gesetzestexten oder Justizportalen. 

FAQ: Lockpicking und Recht in Europa – Was du wissen solltest.

1. Ist der Besitz von Lockpicking-Werkzeugen in allen EU-Ländern erlaubt?

Nein, nicht pauschal. In vielen EU-Staaten ist der bloße Besitz legal, solange keine kriminelle Absicht vorliegt. Aber das Mitführen im öffentlichen Raum kann – je nach Land – problematisch oder sogar strafbar sein. Besonders Frankreich, Italien und Spanien legen großen Wert auf den Kontext.

2. Was zählt als „kriminelle Absicht“ beim Lockpicking?

Kriminelle Absicht liegt vor, wenn Lockpicking-Werkzeuge erkennbar zur Vorbereitung oder Durchführung eines Einbruchs genutzt werden sollen. Der Nachweis dieser Absicht liegt bei den Strafverfolgungsbehörden – aber: verdächtiges Verhalten oder heimliches Mitführen kann schnell zu Missverständnissen führen.

3. Darf ich in Deutschland öffentlich Lockpicking üben, z. B. im Park?

Grundsätzlich ja, solange klar ist, dass es sich um eine legale Tätigkeit ohne kriminellen Hintergrund handelt. Trotzdem solltest du dein Umfeld bedenken: Öffentlichkeit, Transparenz (z. B. Infomaterial, Gesprächsbereitschaft) und ein offener Umgang helfen, Konflikte mit Polizei oder Passanten zu vermeiden.

4. Welche Dokumente helfen mir im Ernstfall, z. B. bei einer Polizeikontrolle?

Hilfreich sind:
– eine Kaufrechnung,
– ein offizieller Nachweis über Training oder Mitgliedschaft (z. B. bei einem Verein),
– ggf. eine Erklärung des Arbeitgebers (bei beruflicher Nutzung),
– oder ein Ausdruck dieses Blogartikels 😉 – zur rechtlichen Aufklärung.

5. Wie grenze ich mich als Hobby-Lockpicker von „Einbrechern“ klar ab?

Durch Offenheit und Kontext:
– Nutze sichtbare Übungsschlösser.
– Dokumentiere deine Aktivitäten (z. B. in Foren, Trainingsgruppen).
– Meide geheime oder konspirative Präsentationen.
– Verwende keine Tarnboxen oder „Agentenkoffer“ – das wirkt schnell verdächtig.

6. Gibt es europaweit gültige Vorschriften für Lockpicking?

Nein. Strafrecht ist Sache der Nationalstaaten. Es existiert keine einheitliche EU-Regelung zum Besitz oder zur Nutzung von Öffnungstechniken. Wer reist, sollte sich immer über die nationale Gesetzeslage im Ziel- oder Transitland informieren.

7. Welche Lockpicking-Aktivitäten sind in der Öffentlichkeit besonders riskant?

Folgende Situationen bergen erhöhtes Risiko:
– Üben in der Nähe fremder Gebäude oder Autos
– Nachtaktivitäten im Freien
– Mitführen der Tools in sicherheitssensiblen Bereichen (z. B. Flughäfen, Bahnhöfen)
– Verbergen der Tools (z. B. in doppelten Böden oder abschließbaren Kisten)

8. Kann ich Lockpicking in meinem Lebenslauf oder Portfolio erwähnen?

Ja, durchaus – besonders im Kontext von:
– IT-Security (z. B. als physikalisches Pendant zum Penetration Testing),
– Mechatronik und Technikpädagogik,
– handwerklicher Ausbildung oder Schulung.
Seriös präsentiert zeigt es Fingerspitzengefühl, Geduld und ein technisches Grundverständnis.

9. Was empfiehlt Multipick im Umgang mit Lockpicking-Werkzeugen?

Multipick steht für verantwortungsvolle Techniknutzung. Das heißt:
– Nur legale, ethisch vertretbare Nutzung
– Aufklärung statt Geheimniskrämerei
– Keine Verherrlichung von Einbruch oder „Challenges“ im illegalen Rahmen
– Werkzeuge gehören in qualifizierte Hände – ob Hobbyist oder Profi

10. Was passiert, wenn ich mit Lockpicks im Ausland erwischt werde – trotz legaler Absicht?

Du musst damit rechnen, dass deine Absicht hinterfragt wird. Oft hängt das weitere Vorgehen vom Auftreten, dem Kontext und der Kooperation ab. Bleibe freundlich, erkläre dein Interesse, zeige ggf. Nachweise. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Sicherstellung kommen, selten zu einer Anzeige – je nach Land und Situation.

Über den Autor

Lars Buchwald ist seit 2006 ein fester Bestandteil des Multipick-Teams, wo er sich mit Leidenschaft und Kompetenz dem Marketing und der Grafik widmet. Als ausgebildeter Grafiker und Werbetexter bringt er eine Fülle von Erfahrungen und Kreativität in seine Arbeit ein, die es ihm ermöglicht, die Botschaften der genialen Werkzeuge auf ansprechende und überzeugende Weise zu vermitteln. Mit einem feinen Gespür für die Bedürfnisse der Zielgruppe lenkt er die Geschicke im Marketing von Multipick. Sein Einsatz ist geprägt von einem hohen Maß an Sensibilität und dem richtigen Riecher zur rechten Zeit.

Als waschechter Bonner ist Lars nicht nur mit der Region eng verbunden, sondern hat auch seine Leidenschaft für die Vermarktung von Sperrwerkzeugen fest in sein berufliches Wirken integriert. Seine Verbundenheit mit der Stadt spiegelt sich in seiner Arbeit wider und verleiht seinen Marketingkampagnen eine authentische, Bonner Note.

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Über Multipick

Von Bonn aus in die Welt. Das war und ist unser Ziel. Multipick wurde 1997 hier gegründet und hat seitdem seinen Sitz und seine Produktion hier am Rhein. 

 Warum sollten wir von hier weggehen? Jeder, der schon einmal hier war, wird bestätigen, dass es hier sehr schön ist und die Menschen „typisch rheinisch“, weltoffen und freundlich sind. Schon früh begannen wir uns mit den verschiedensten Sperrwerkzeugen zu beschäftigen. Knackrohre und Glocken wurden ausprobiert und viele Erfahrungen mit den unterschiedlichsten Werkzeugen gesammelt. Egal ob Pickset oder Spezialwerkzeug für Feuerwehr und Schlüsseldienst, am Ende muss die Tür oder das Fenster geöffnet werden. Ganz nach dem Motto, Sie haben das Problem und wir die Lösung. Viele Werkzeuge, egal ob Hobby oder Beruf, werden aus unserem Lager in die ganze Welt verschickt. Öffnungskoffer für den Hausmeister und Schlüsseldienst, Picksets und Lockpicking Zubehör für den Locksport Enthusiasten und Hobbs'sche Haken für den Spezialisten, um den verschlossenen Tresor wieder zu öffnen.

Für unsere Spezialwerkzeuge gibt es tausende verschiedene Einsatzmöglichkeiten. 

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